Statuten s’StoaReich Verein Natur-, Tier- und Höhlenschutz

Hinweis: die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: s’StoaReich – Natur-, Tier- und Höhlenschutz

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aigen-Schlägl..
(3) Der Verein ist international tätig.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen Zweck:

(1) Der Verein fördert und unterstützt die regionale und überregionale kreative Kunst und Kultur.
(2) Den Vereinsmitglieder soll die Möglichkeit zum kulturellen Austausch und Vermittlung von verschiedenen

Kunstformen geboten werden.

§ 3: Aktivitäten, Mittel und Werte zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen Abs 2 und materiellen Mittel Abs 3 erreicht werden. Die Statuten, besonders die ideellen und materiellen Mittel sind nach den Werten in Abs 4 auszulegen und umzusetzen.

(2) Als ideelle Mittel dienen: a)

  1. b)  Entwicklung,Koordinierung,BegleitungundAusführungvon:
    a) Förderung von Kunst- und Kulturveranstaltungen.
    b) BildungsreisenzurErkundungundVerbindungvonverschiedenenländerübergreifendenKulturen. c) zum Vereinszweck und den Projekten passenden Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Workshops, Tagungen und Webinaren
    d) Persönlichkeits-/Bildungsprojekte, im Besonderem zur Vermittlung der Forschungsergebnisse und zum im Verein geschaffenem Wissen
  2. c)  Umsetzen von Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
  3. d)  AbhaltungvonVereinstreffenundVeranstaltungenzurWerbungvonMitgliedern
  4. e)  Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszwecken
  5. f)  Betreibung von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, insbesondere mittels einer Vereinswebseite und Accounts bei sozialen Medien und zweckdienlichen Plattformen
  6. g)  Bei Bedarf kann der Verein sich Dritter (Erfüllungsgehilfen, Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragli- che Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken, wie das eigene Wirken des Vereins angesehen wer- den kann
  7. h)  GestaltungundHerausgabevonMitteilungsblättern,Vereinszeitschriften,PublikationenundNewslettern

(3) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. a)  Mitgliedsbeiträge
  2. b)  Aufnahmebeiträge
  3. c)  Bildungsförderungen und Förderungen der öffentlichen Hand
  4. d)  ErträgeausVeranstaltungen
  5. e)  Forschungs-, Bildungs- und öffentliche Zuschüsse
  6. f)  Erträge aus eigenen Publikationen
  7. g)  freiwilligeBeiträge,Spenden,Sammlungen,VermächtnisseundZuwendungen
  8. h)  Subventionen,Unterstützungsbeiträge,Förderbeiträge
  9. i)  Einkünfte aus Crowdfunding, Crowdinvesting und Fundraising
  10. j)  Erträge aus vereinseigenen Zweckerfüllungs-Betrieben

a) Werbeeinnahmen und Sponsoring

  1. k)  Einnahmen aus gemeinnützigen Kooperationen und Projekten
  2. l)  Einkünfte aus Vermögensverwaltung nach § 32 BAO

Beitritt bei anderen Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen und Vernetzung und Kooperation mit

diesen sowie mit staatlichen und nicht staatlichen Institutionen

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Es gilt in den gesamten Vereinsstatuten, dass alle Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des Er- halts des Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten sind. Et- waige – in gesonderter Gebarung geführten – wirtschaftlichen Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersön- lichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausge- geben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
(3) Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

a) Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. b) DieEhrenmitgliederdesVereinshabenkeineBeitragspflichtundkeinWahlrecht.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, von dem Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (1)  Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
  2. (2)  Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Präsident/in.
  3. (3)  Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet bei physischen Menschen (natürlichen Personen) durch Ausschluss, freiwilligen Austritt oder Tod.
  2. (2)  Die Mitgliedschaft endet für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften durch Aus- schluss, freiwilligen Austritt oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  3. (3)  Der Ausschluss durch Präsidiumsbeschluss ist dann möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

(4) Der Austritt:
a) Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch, sofern nicht 3 Monate vor der Jäh-

rung der Mitgliedschaft der Austritt schriftlich dem Präsidium mitgeteilt wird.
b) Die Mitgliedschaft kann auch von Seiten des Präsidenten/in schriftlich oder per Mail (an die vom Mit- glied dem Verein bekanntgegebenen E-Mail-Adresse) 3 Monate vor der Jährung der Mitgliedschaft

beendet werden.

  1. (5)  Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
  2. (6)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
  3. (7)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsiden- ten/in beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte:
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen und Projekten des Vereins teilzunehmen und die

Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen und Auf- und

Teilnahmebeiträge für Projekte sind jedenfalls zu bezahlen.
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur or-

dentlichen Mitgliedern zu.

c) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung ver-

langen.
e) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Ge-

barung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

f) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2) Pflichten:

  1. a)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unter- lassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
  2. b)  DieMitgliederhabendieVereinsstatutenunddieBeschlüssederVereinsorganezubeachten.
  3. c)  Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsident/in beschlosse- nen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsge- richt.

§ 9: Generalversammlung

  1. (1)  Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalen- derjahr.
  2. (2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
    1. a)  Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
    2. b)  schriftlichenAntragvonmindestens1/10derMitglieder
    3. c)  Verlangen der Rechnungsprüfer
    4. d)  BeschlusseinesgerichtlichbestelltenKurators
  3. (3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimm- berechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalver- sammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
  4. (4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen in geschriebener Form einzureichen.
  5. (5)  Bei der Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberech- tigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zuläs- sig.
  6. (6)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  7. (7)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. (8)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der Vize-Präsi- dent/in.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a)  Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Ein- bindung der Rechnungsprüfer
  3. c)  Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  4. d)  GenehmigungvonRechtsgeschäftenzwischenRechnungsprüfernundVerein

e) Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins g) BeratungundBeschlussfassungübersonstigeaufderTagesordnungstehendeFragen

§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) Präsident/in
b) Vize-Präsident/in

  1. (2)  Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsi- dium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. (3)  Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidi- um ist persönlich auszuüben.
  3. (4)  Das Präsidium wird vom Präsidenten/in schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. (5)  Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
  5. (6)  Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. (7)  Den Vorsitz führt der Präsident/in.
  7. (8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

(10)Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

(11)Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu rich- ten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

  1. (1)  Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
  2. (2)  Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rah- men dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. (3)  Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. (4)  In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. a)  für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
    2. b)  VerwaltungdesVereinsvermögensundEinrichtungeinesRechnungswesens
    3. c)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
    4. d)  VerleihungundAberkennungderEhrenmitgliedschaft
    5. e)  Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    6. f)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    7. g)  AufnahmeundKündigungvonAngestelltendesVereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident/in ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er setzt die Höhe des Mit- gliedsbeitrages fest.

  1. (2)  Der Präsident/in obliegt alleine die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen und außerordentli- chen Mitgliedern.
  2. (3)  Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/ in. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der Vize-Präsident/in.
  3. (4)  Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitgliedes.
  4. (5)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
  5. (6)  Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbe- reich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig An- ordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. (7)  Der Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. (1)  Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. (2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Ver- wendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

  1. (1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. (2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebil- det, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Auf- forderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. (3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewis- sen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. (1)  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittel- mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. (2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. (3)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verblei- bende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. (4)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.