Philosophie

Unser Verein LEMURIEN „die andere Welt in dieser Welt“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Natur wieder bewusst erlebbar zu machen.

Dazu soll das Areal eines ehemaligen Steinbruchs
als Ort und Lehrgarten für nachhaltige Bewusstseinsbildung
in Bezug auf ein erweitertes Naturverständnis dienen.

Eingebettet in bestehende Formationen werden Baulichkeiten errichtet,
die die Erlebbarkeit und Vermittlung der oben genannten Ziele unterstützen
und der Erhaltung und Pflege des Areals dienen sollen.

Unsere Philosophie ist es, die Schöpfung nachhaltig zu schützen
und den respektvollen und achtsamen Umgang mit den vier Elementen
FEUER, WASSER, LUFT, ERDE den Menschen wieder näher zu bringen.

 

 

Ziele

Lemurien versteht sich als Lernort in naturnaher Umgebung, der die authentischen Strukturen der umliegenden Region ganz bewusst in seine Projektangebote mit einbezieht. So bieten sich dem interessierten Publikum vielfältige Möglichkeiten, ökologische Themen hautnah und ganzheitlich zu erleben und zu begreifen.

Möglichkeiten/Nutzen (auszugsweise):

Kennen lernen der Flora und Fauna mittels Praxistage und -wochen (z.B. Exkursionen, Ferienlager, etc.)
Zusammenarbeit mit Schulen, Beherbergungsbetriebe, Bildungshäuser sowie ergänzenden Einrichtungen.
Nutzung von Laboreinrichtungen.
Bereitstellung von Räumlichkeiten und Ausstellungsflächen.
Einmaliges Ambiente für besondere Veranstaltungen.
Nachhaltig geschützte Saatgutlagerung verschiedenster Samenarten (regionale Sorten und Ursorten) z. B. Gemüse, Obst, Beeren, Früchte, Pflanzen, Kräuter, u. v. m.
„Überleben lernen“ mit dem Wissen über die Natur.
Darstellung der damaligen Anlage (historischer Ansatz) für die Stein- und Schottergewinnung sowie der Unterkunft ehemaliger Mitarbeiter.
Sehenswerte geologische Bodenbeschaffenheit der Böhmerwaldregion.
100% Nutzung erneuerbarer Energieformen mittels: Fotovoltaik, Erdwärme durch Tiefensonde, Wärmerückgewinnung, Solartechnik, etc…
Zielgruppen (auszugsweise):

Kinder: Kinderhorte, Kindergärten, usw.
Einzelpersonen: naturinteressierte Menschen aller Altersgruppen, Vereinsmitglieder, usw.
Schulen: Volks- und Hauptschulen, Polytechnische Schulen, Berufsschulen, berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Landwirtschaftsschulen, Universitäten bzw. Fachhochschulen, usw.
Vereine / Organisationen: Österreichische Naturschutzjugend, Pfadfinder, Obstbauvereine, Freunde natürlicher Lebensweise, Interessensvertretungen, usw.
Unternehmen: Bildungshäuser, Ausflugsveranstalter, interessierte Firmen, usw.

 

Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen LEMURIEN „die andere Welt in dieser Welt“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 4160 Schlägl, Natschlag 19.
(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Aufgabe für Menschen aller Altersgruppen, Zugehörigkeiten, etc. ein Naturverständnis zu wecken, insbesondere die:
(1) Schaffung einer nachhaltigen Bewusstseinsbildung im Bezug auf ein erweitertes Naturverständnis.
(2) Lernen eines respektvollen und achtsamen Umgangs mit der Umwelt und Natur.
(3) Aufbau und Erhaltung eines alten Steinbruches zum Zweck:
a) Natur erleben = ERLEBNISBEREICH
b) Wissen erfahren = LEHRGARTEN
c) Praxis vermitteln = GÄRTNEREI – SORTENERHALTUNG
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Das angestrebte Ziel soll durch ideelle und materielle Mittel verwirklicht werden:
(1) Ideelle Mittel
a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen und Seminaren.
b) Gruppenführungen und Bereitstellung von einzelnen Bereichen für Menschen aller Altersgruppen, Zugehörigkeiten die im Sinne von § 2 (1) agieren oder interessiert sind z.B. Schüler, Neugierige, Ausflugsfahrten, etc.
c) Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen von öffentlichen Stellen zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne einer guten Bewusstseinsbildung auf ein erweitertes Naturverständnis.
(2) Materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Beiträge
c) Spenden und andere Zuwendungen
d) Erträge aus Veranstaltungen (z.B. Symposien und Märkten)
e) Schaffen und Betreiben von Einrichtungen, welche dazu geeignet sind, die vorgenannten Zwecke zu fördern um den Verein zu erhalten.
f) Sponsorgelder
§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung
§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
(1) ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) fördernde Mitglieder, das sind solche, denen der Zweck des Vereines ein besonderes Anliegen ist und die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder, das sind solche, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die (den) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder statt.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(5) Leistungen der Mitglieder für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Mitgliedern, die besondere Aufgaben und Leistungen im Auftrag des Vereines ausführen, kann nach Genehmigung durch den Obmann und des Kassiers eine Aufwandsentschädigung und Ersatz der Barauslagen zugebilligt werden.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
Die Generalversammlung (§ 10 / § 11)
Der Vorstand (§ 12 / § 13 / § 14)
Die Rechnungsprüfer (§ 15)
Der Fachbeirat (§ 16)
Das Schiedsgericht (§ 17)
§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 (drei) Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer/innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz), binnen 4 (vier) Wochen (nach Einlangen des Antrages auf Einberufung) statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(4) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 3 (drei) Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Anträgen auf Durchführung einer Statutenänderung kann die Generalversammlung keine Dringlichkeit beimessen.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und können zur Tagesordnung das Wort ergreifen. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 8 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen / deren Verhinderung sein / ihre Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) die Beschlussfassung über alle vom Vorstand vorgelegten Anträge
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
i) Entlastung des Vorstands
§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 (sechs) und max. 8 (acht) Mitgliedern, und zwar:
a) dem Obmann / der Obfrau
b) dem Schriftführer / der Schriftführerin
c) dem Kassier / der Kassierin
d) deren Stellvertreter/innen
e) sowie höchstens 2 Beiräten
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 (drei) Jahre. Auf jeden Fall währt sie jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau bzw. dessen / deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Desgleichen kann der Kassier / die Kassierin in dringenden Fällen den Vorstand einberufen. Im Kalenderjahr sind mindestens 3 (drei) Vorstandssitzungen abzuhalten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
(10) Mitglieder des Vorstandes, welche ihre Pflicht zu Erscheinen oder Verbleiben in den Sitzungen zweimal ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllen, können enthoben werden.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf Grund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens 3 (drei) Vereinsmitgliedern zu bestehen hat.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts-berichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der Obmann / die Obfrau ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm / Ihr obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Der Vorstand kann aber dem / der Geschäftsführer/in die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen, sowie den Verein verpflichtende Urkunden sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie vom Obmann / der Obfrau oder bei dessen Verhinderung von seinem / ihrer Stellvertreter/in unterfertigt sind; betreffen sie jedoch Geldangelegenheiten, dann hat sie der Kassier / die Kassierin oder dessen / deren Stellvertreter/in mitzufertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Dem Obmann / der Obfrau stehen zusammen mit dem Kassier / der Kassierin alle Befugnisse zu, für welche nach § 1008 ABGB eine besondere Vollmacht erforderlich ist.
(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann / Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen
b) Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
c) Der Schriftführer / Die Schriftführerin hat den Obmann / die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes
d) Der Kassier / Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich
e) Die Stellvertreter/innen des Obmannes / der Obfrau, des Schriftführers / der Schriftführerin oder des Kassiers / der Kassierin dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann / die Obfrau , der Schriftführer / die Schriftführerin oder der Kassier / die Kassierin verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt
f) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis des Obmannes / der Obfrau im Innenverhältnis beschränken und den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte an die Genehmigung des Vorstandes binden
§ 15 Rechnungsprüfer/innen

(1) Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Vereinsvorstandes und zu allen Veranstaltungen des Vereines einzuladen. Sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.
§ 16 Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat setzt sich zusammen aus einschlägig ausgebildeten Personen (z.B. Botaniker, Mediziner, Geologen, Energethiker, usw.) die dem Vereinszweck dienen und eventuell weiteren pädagogisch ausgebildeten Personen.
(2) Dem Fachbeirat obliegt gemeinsam mit dem Vereinsvorstand die Beschlussfassung hinsichtlich aller Fragen der zur Betreuung zugrunde liegenden pädagogischen Ausrichtung.
(3) Der Fachbeirat wird im Vorstand durch mindestens 1 Person vertreten.
(4) Die Amtszeit der VertreterInnen des Fachbeirates folgt der des jeweiligen Vorstandes.
§ 17 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im § 10 Abs. 8 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (vom Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder tätig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung, in der die freiwillige Auflösung beschlossen wurde, bestimmt wurde.
§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das zuständige Bezirksgericht in 4150 Rohrbach.